(1) Die Genehmigung erlischt, wenn
1. innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist, die
höchstens drei Jahre betragen darf, nicht mit der Errichtung oder dem
Betrieb der gentechnischen Anlage oder der Freisetzung begonnen oder
2. eine gentechnische Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei
Jahren nicht mehr betrieben worden ist.
(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis
aufgehoben wird.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus
wichtigem Grunde um höchstens ein Jahr verlängern, wenn hierdurch der Zweck des
Gesetzes nicht gefährdet wird.
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