(1) Die Genehmigung erlischt, wenn

    1.  innerhalb  einer  von  der  Genehmigungsbehörde  gesetzten  Frist,   die
    höchstens  drei  Jahre  betragen  darf,  nicht  mit  der Errichtung oder dem
    Betrieb der gentechnischen Anlage oder der Freisetzung begonnen oder

    2. eine gentechnische Anlage während  eines  Zeitraums  von  mehr  als  drei
    Jahren nicht mehr betrieben worden ist.

(2)  Die  Genehmigung  erlischt  ferner,  soweit   das   Genehmigungserfordernis
aufgehoben wird.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf  Antrag  die  Fristen  nach  Absatz  1  aus
wichtigem  Grunde um höchstens ein Jahr verlängern, wenn hierdurch der Zweck des
Gesetzes nicht gefährdet wird.


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